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Diverses

Wallis · 2014-06-30 · Deutsch VS

P3 14 40 VERFÜGUNG VOM 30. JUNI 2014 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung vom 17. Februar 2014 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS (amtliche Verteidigung)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 14 40

VERFÜGUNG VOM 30. JUNI 2014

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführerin,

gegen

die Verfügung vom 17. Februar 2014 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS

(amtliche Verteidigung)

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Verfahren

A. A_________ reichte am 1. März 2013 bei der Polizei des Kantons B_________ eine Strafanzeige gegen X_________ ein. Er warf dieser vor, anlässlich eines gemein- samen Ferienaufenthalts in C_________ seine Kreditkarte benutzt und damit per Inter- net einen Hin- und Rückflug von D_________ in die Schweiz bezahlt zu haben. Aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage des Kantons B_________ übernahm im Juni 2013 die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, die Strafsache und leitete eine Straf- untersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB gegen die Beschuldigte ein. Der zuständige Oberstaats- anwalt erteilte der Kantonspolizei einen entsprechenden Ermittlungsauftrag. Am

19. Juni 2013 erliess der Staatsanwalt einen Festnahme- und Vorführbefehl gegen die Beschuldigte und am 30. Juli 2013 wurde diese in Biel angehalten und in das Untersu- chungsgefängnis in E_________ überführt. Am 31. Juli 2013 wurde die Beschuldigte im Untersuchungsgefängnis vom Staatsan- walt befragt und am 2. August wurde sie nochmals von der Polizei einvernommen. Die Beschuldigte wurde am 3. August 2013 aus der Haft entlassen. B. Am 10. September 2013 stellte die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Wallis ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung, welches der Oberstaatsanwalt am 17. Februar 2014 abwies. C. Gegen diese Verfügung gelangte X_________ am 25. Februar 2014 mittels Be- schwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts und ersuchte um amtliche Verteidi- gung, welche Beschwerde sie auf Aufforderung der Strafkammer am 17. März 2014 fristgerecht verbesserte. Der Oberstaatsanwalt hinterlegte am 25. März 2014 die amtlichen Akten, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Die Verfügung betreffend Abweisung eines Gesuchs um Anordnung der amtlichen

- 3 - Verteidigung ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche innert zehn Tagen mit- tels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin durch die Verfügung vom 17. Februar 2014 in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legi- timiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte frist- und nach deren Verbesserung formgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Nach Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatell- fall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (Bundesgerichtsurteile 1B_37/2014 vom 10. Juni 2014, 1B_140/2014 vom 1. Mai 2014, 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3, 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3; BGE 124 I 185 E. 2c, 120 Ia 43 E. 2b mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen; zu würdigen sind

- 4 - auch die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (Bun- desgerichtsurteile 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2, 1B_170/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.3, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 138 IV 35 E. 6.3- 6.4, 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Schwierigkeiten in tatsäch- licher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sank- tionen strittig sind (Bundesgerichtsurteil 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). 2.1 Der Oberstaatsanwalt ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass ein Ba- gatellfall vorliege und die zu erwartende Strafe nicht vier Monate betragen werde. Da- gegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, es sei ihr ein grosses Anliegen darzulegen, dass sie sich nicht unrechtmässig bereichert habe, zu welchem Zweck sie auf professionelle Unterstützung angewiesen sei. Weiter verfüge sie zwar über Deutschkenntnisse, brauche jedoch in rechtlichen Angelegenheiten eine Überset- zung in ihre Muttersprache. Daneben opponiert sie verschiedentlich gegen die Art und Weise der bisherigen Verfahrensführung und ihre Haft. Demgegenüber wendet sich die Beschwerdeführerin nicht explizit gegen die Begründung des Oberstaatsanwalts, es handle sich aufgrund der zu erwartenden Strafe um einen Bagatellfall. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist brasilianische Staatsangehörige, besitzt einen Aufent- haltsstatus B, spricht portugiesisch und verfügt nach eigener Aussage auch über Deutschkenntnisse. Ihr wird vorgeworfen, die Kreditkarte des Privatklägers A_________ ohne dessen Befugnis benutzt zu haben, um damit ein Flugticket für ihre Tochter in der Höhe von Fr. 1‘932.40 zu bezahlen. Gegen die Beschwerdeführerin wird eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB geführt. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Strafverfahren angegeben, die Kreditkartenbenutzung sei im Einverständnis des Strafklägers erfolgt. Der Flug für die Tochter sei ein Geschenk an sie gewesen und erst nachdem sie nicht mehr zusammen gewesen seien, habe er sie bedrängt, ihm den Betrag wieder zurückzuerstatten. 2.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbei- tungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensver-

- 5 - schiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Der Strafrahmen von Art. 147 Abs. 1 StGB lässt damit eine Strafe im Bagatellbereich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO ohne weiteres zu. Auf ein wie vom Oberstaatsan- walt in Aussicht gestelltes geringes Strafmass deuten die Deliktssumme von lediglich Fr. 1‘932.40 ebenso wie die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführerin keine wieder- holte oder andauernde Tatbegehung angelastet wird und sie gemäss dem ihr vorgehal- tenen Sachverhalt das Delikt einzig dazu beging, um ihrer Tochter zu ermöglichen, in die Schweiz einzureisen. Es lassen sind in den Akten ferner keine qualifizierenden Umstände, etwa Gewerbsmässigkeit erkennen, welche den Schluss auf eine Bagatell- strafe verunmöglichen würden. Insgesamt ging der Oberstaatsanwalt zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe zu rech- nen hat, welche unter vier Monaten Freiheitsstrafe, 120 Tagessätzen Geldstrafe oder 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit liegt, so dass die konkret drohende Strafe im Be- reich liegt, für welchen das Gesetz von einem Bagatellfall ausgeht. Darüber hinaus weist die Strafsache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkei- ten auf, welche eine amtliche Verteidigung als angezeigt erscheinen liessen. In tat- sächlicher Hinsicht dreht sich das Strafverfahren um eine einzelne Transaktion per Kreditkarte und beurteilt sich die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin nach heutigem Verfahrensstand einzig danach, ob sie die Kreditkarte des Strafklägers ohne dessen Wissen und Einverständnis benutzt hat, oder die Buchung zusammen mit diesem vor- genommen hat. Es handelt sich beim der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sach- verhalt um einen isolierten, einfachen Lebenssachverhalt, für dessen Feststellung die Aussagen beider Beteiligten zu würdigen sein werden. Als weiteres Beweismittel wurde der SMS-Verkehr der Beteiligten sichergestellt. Im weiteren Verfahren werden indes- sen weder viele Zeugen noch Gutachten eingeholt werden müssen, welche das Ver- fahren erschweren würden. Auch in rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, welche besonderen Schwierigkeiten die Strafsache mit sich bringen soll. Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist für sich allein nicht von einer generellen rechtlichen Komplexität geprägt. Die unbefugte Verwendung von Daten im Rahmen einer automa- tisierten Datenverarbeitung stellt überdies einen klassischen Fall dar, welchen der Ge- setzgeber mittels Art. 147 StGB unter Strafe stellen wollte (vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 6 zu Art. 147 StGB; ferner Fiolka, Basler Kommentar, N. 11 zu

- 6 - Art. 147 StGB mit Hinweisen). Sodann stellen sich im konkreten Fall angesichts des infrage stehenden Vorwurfs keine besonderen Irrtums-, Konkurrenz- oder Teilnahme- fragen, welche den Fall tatsächlich oder rechtlich komplizierter machen könnten, und auch für die weitere strafrechtliche Subsumtion legen die bisherigen Akten weder be- sondere Schwierigkeiten nahe, noch werden solche von der Beschwerdeführerin dar- getan. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin keine in ihrer Person liegenden Gründe zu nennen, welche eine Verbeiständung rechtfertigen können. So mag es einleuchten, dass es ihr ein grosses Anliegen ist, ihre mutmassliche Unschuld darzulegen. Sie un- terscheidet sich mit diesem Bestreben aber nicht vom durchschnittlichen Beschuldig- ten, so dass dies allein kein besonderer Grund für eine Verteidigung darstellt. Mit ihrer Beschwerde - wie bereits mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung - zeigt die Be- schwerdeführerin zudem auf, dass sie über die Fähigkeiten verfügt, die Akten zu stu- dieren, sich mit den sich stellenden Fragen auseinanderzusetzen und ihre Gedanken zu formulieren. Gegenteiliges macht sich auch nicht geltend. Indem sie in ihrer Be- schwerde die Verletzung diverser Rechte im bisherigen Strafverfahren anprangert, offenbart sie zudem selbst, dass sie über Kenntnisse verfügt, welche es ihr erlauben, sich im weiteren Strafverfahren zurechtzufinden. Ihre Eingabe demonstriert weiter, dass sie augenscheinlich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Die alleinige Tatsache, dass die Beschuldigte der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, wäre ohne- hin nicht Grund genug für eine anwaltliche Verbeiständung, zumal die Sprachprobleme mit dem Beizug eines Dolmetschers überwunden werden können (vgl. Bundesge- richtsurteile 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.2, 1B_500/2012 vom 3. De- zember 2012 E. 3.2.3). Letztlich ist auch der Strafkläger nicht verbeiständet und be- steht in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien (Bundesgerichtsurteile 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3, 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5, 1B_159/2012 vom 22. Juni 2012), so dass auch hieraus kein Anspruch auf eine amtli- che Verteidigung abgeleitet werden kann. Insgesamt sind die Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO für eine amtliche Verteidigung nicht erfüllt. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. 3. 3.1 Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 428 StPO).

- 7 - 3.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel- len Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre- ten Fall, die rechtlichen und tatsächlichen Fragen enthielten keine besonderen Schwie- rigkeiten, zudem war der Aktenumfang gering, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auf- erlegt wird. 3.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- wird der Beschwer- deführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 30. Juni 2014